Abgeschlossenheit Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird von der Baubehörde bestätigt, dass zum Beispiel die Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus von fremden Wohnungen und Räumen abgeschlossen, d.h. baulich getrennt sind. Dies ist in der Regel eine Voraussetzung für die Bildung von Wohneigentum. |
Abschreibung (AfA) Begriff des Einkommensteuerrechts (§§ 7 ff. EStG), der den Teil von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben bezeichnet, der sich auf die abnutzungsbedingte Wertminderung eines Wirtschaftsgutes bezieht. Als Bemessungsgrundlage zählen die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes. Seit dem 01. Januar 2006, ist es bei Neukäufen nicht mehr möglich vermietete Wohnimmobilien degressiv abzuschreiben. Künftig ist nur noch eine lineare Abschreibung von zwei Prozent pro Jahr der Gebäudekosten auf eine Laufzeit von 50 Jahren möglich. Bei allen bis zum 31. Dezember 2005 erworbenen Neubauten, die zu Wohnzwecken vermietet werden kann noch die degressive Abschreibung gewählt werden. Bei Gebäuden, die in städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsgebieten liegen und durch bauliche Maßnahmen, instand gesetzt, erneuert oder modernisiert wurden, gibt es darüber hinaus erhöhte Absetzungen. |
Absicherung Eine im Grundbuch eingetragene Grundschuld oder Hypothek ist eine Absicherung für ein Darlehen. |
Annuität Gleichbleibende Jahresleistung des Kreditnehmers, die sich aus Zinsen und Tilgungsbeträgen zusammensetzt. Die Höhe der Annuität errechnet sich aus einem bestimmten Prozentsatz der ursprünglichen Kredithöhe. Da der Kredit – und demnach auch die jährlich anfallenden Zinsen – immer geringer werden, wächst der Tilgungsanteil an der Annuität mit der Zeit. |
Annuitätendarlehen Am häufigsten genutzter Finanzierungsbaustein, bei dem ein konstanter Betrag (zusammengesetzt aus Zins- und Tilgungsanteil) gezahlt wird. Da sich die Zinsen bei schrittweiser Tilgung verringern erhöht sich mit der Zeit der Tilgungsanteil. |
Auflassung Die zur Übertragung des Grundstückseigentums erforderliche Einigung des Verkäufers und des Erwerbers vor dem Notar, wird häufig bereits bei Abschluss des Kaufvertrages erklärt. Auflassung und Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch bewirken den Eigentumsübergang. |
Auflassungsvormerkung Eintragung im Grundbuch, die den schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sichert. |
Baubeschreibung / Leistungsbeschreibung Regelt Leistungspflicht des Bauunternehmers im Einzelnen und ist besonders wichtig beim schlüsselfertigen Kauf vom Bauträger. Anhand der Baubeschreibung erkennt ein Fachmann sofort, ob die Ausstattung des Bauträgers als durchschnittlich oder auch überdurchschnittlich eingestuft werden kann. Bewegt sich der Ausstattungsstandard am unteren Ende, können Sonderwünsche besonders teuer werden. |
Baufertigstellungsgarantie / Gewährleistungsgarantie Besteht eine solche Garantie, so ist Ihr Haus durch ein unabhängiges renommiertes Versicherungsunternehmen abgesichert. Sollte der Bauträger in finanzielle Schwierigkeiten geraten (Insolvenz), sorgt das Versicherungsunternehmen in jedem Fall für a) eine Fertigstellung des Hauses durch Beauftragung eines Ersatzunternehmens oder b) eine Erstattung der bereits gezahlten Kaufpreisraten. |
Baugenehmigung Amtliche Erlaubnis für eine Baumaßnahme, ohne die mit der Durchführung des Baus nicht begonnen werden darf. In manchen Bundesländern ist jedoch für gewisse Baumaßnahmen, z. B. unter bestimmten Voraussetzungen beim Wohnungsbau, die einfache Bauanzeige ausreichend. |
Baukosten / Baunebenkosten Beim Bau eines Hauses unterscheidet man zwischen Baukosten (für die Bautätigkeit) und Baunebenkosten (z. B. Kosten für Architekten, Statiker, Prüfingenieure und Gebühren für Baugenehmigungsverfahren oder amtliche Prüfungen wie Bauabnahmen etc.). Obwohl die Baunebenkosten oftmals zwischen 10% und 20% der Gesamtkosten betragen, werden sie häufig übersehen oder unterschätzt. |
Bausparen Beim Bausparen werden Ansparen und Fremdfinanzierung kombiniert. Man spart über einen bestimmten Zeitraum einen Teil der später benötigten Bausparsumme an und erhält dafür Zinsen. Nach Ablauf der Ansparzeit kann man dann neben der Sparsumme über ein zinsgünstiges Baudarlehen verfügen. |
Bausparverträge Bei einem Bausparvertrag wird einige Jahre zu niedrigen Guthabenzinsen gespart anschließend wird unter Anrechnung des ersparten Betrages ein Darlehen in Höhe der Differenz zur Bausparsumme zu einem von vornherein festen, günstigen Zinssatz gewährt. Die unterschiedlichen Laufzeiten ergene sich je nach Tarif und Höhe der Bausparsumme und Sparleistung. Prinzipiell bedeuten höhere Sparzinsen auch höhere Darlehenszinsen. In Zeiten höherer Spar- und Anlagezinsen ist stets zu prüfen, ob nicht auf andere Weise günstigere Guthabenzinsen zu erzielen sind. |
Bauträger Unternehmen, die Grundstücke erwerben und schlüsselfertig bebauen, um die Immobilien anschließend zu verkaufen. |
Bauzeitzinsen Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit einer Vor- oder Zwischenfinanzierung vor der Bezugsfertigkeit des Objektes anfallen. Wird das Objekt vermietet, können die Zinsen vom Bauherrn als Werbungskosten abgezogen werden. In der Kalkulation werden sie zu den Baunebenkosten gezählt. |
Bebauungsplan Kommunale Satzung, die durch die Gemeinde beschlossen wird und klassisches Instrument zur Ordnung des Baugeschehens. Der Bebauungsplan kann entweder auf der "grünen Wiese" eingesetzt werden, um dort eine erstmalige Bebauung zu ermöglichen oder für bereits bebaute Ortsteile aufgestellt werden, wenn es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Enthält ein Bebauungsplan Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksflächen sowie örtliche Verkehrsflächen, so handelt es sich um einen qualifizierten Bebauungsplan. Ob ein Vorhaben zulässig ist, wird dann anhand dieses Bebauungsplans beurteilt: Ein Bauvorhaben ist zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist und wenn es den Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans nicht widerspricht. Es gibt auch einfache Bebauungspläne, die weniger Festsetzungen enthalten. Vorhaben dürfen auch diesen Bebauungsplänen nicht widersprechen; zudem sind aber die Vorschriften über das Bauen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder über das Bauen im Außenbereich heranzuziehen. Die Bebauungspläne einer Gemeinde liegen für die Öffentlichkeit zur Einsicht bereit. Der Kaufvertrag sollte geprüft und bei einem renommierten Notariat geschlossen werden! |
Besitzübergang Eigentümer einer Immobilie werden Sie mit der Eintragung ins Grundbuch. Der Besitzübergang ist jedoch schon mit dem im Kaufvertrag bestimmten Zeitpunkt vollzogen. Er bezieht sich auf die tatsächliche Sachherrschaft an der Immobilie, während der Eigentumsübergang den Wechsel der Rechtsinhaberschaft kennzeichnet. |
Denkmalschutz Das örtliche Denkmalschutzamt entscheidet nach den entsprechenden landesrechtlichen Denkmalschutzvorschriften über die Einordnung einer Immobilie als Baudenkmal. Steht ein Gebäude unter Denkmalschutz, müssen bestimmte Bau-, Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen mit dem Denkmalschutzamt abgestimmt werden. Die Herstellungskosten werden durch erhöhte Absetzungen steuerlich gefördert oder durch die Denkmalschutzbehörde bezuschusst. |
Disagio / Damnum Bei Auszahlung eines Darlehens kann ein Abschlag vereinbart werden, der mit einer Minderung des Darlehenszinssatzes verbunden ist. Dies ist ein Abschlag vom Darlehen, welchen das Kreditinstitut bei Auszahlung einbehält. Da hier die volle Nominalschuld zu verzinsen und zu tilgen ist, erhält der Darlehensnehmer einen günstigen Nominalzins. Die anfängliche Kreditrate kann durch ein Disagio gesenkt werden, was jedoch zu einer höheren Restschuld am Ende der Zinsbindungsfrist führt. Für die Finanzierung von selbst genutzten Immobilien ist ein Disagio im Normalfall nicht zu empfehlen, da eine steuerliche Absetzbarkeit bei Selbstnutzung entfällt. |
Effektivzinssatz Der vom Kreditgeber verlangte Nominalzinssatz, der sich durch weitere Aufwendungen erhöht. Folgende Faktoren gehen in den effektiven Jahreszins ein: Disagio, Bearbeitungsgebühr, evtl. Vermittlungsprovision, die Art der Zinsverrechnung sowie die Art der Tilgungsverrechnung. |
Eigenheimzulage Wurde zum 31. Dezember 2005 ersatzlos gestrichen. Alle bis zum 31. Dezember 2005 von der Förderung noch erfassten Sachverhalte bleiben unberührt. Sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten alle, die bis zum 31. Dezember 2005 Wohneigentum beim Notar erworben haben oder einen Bauantrag gestellt haben, die Förderung für 8 Jahre. |
Eigenkapital Ein gewisser Teil der Baukosten bzw. des Kaufpreises sollte bei Bau oder Kauf als Eigenkapital vorhanden sein, da fehlendes oder zu geringes Eigenkapital die Zinsbelastung erhöht. Geringes Eigenkapital kann durch Eigenleistungen oder ggf. durch die Vorfinanzierung der Eigenheimzulage erhöht werden. Man sollte jedoch beachten, dass dieses Geld nicht mehr zur Reduzierung der Ratenbelastung während der ersten acht Jahre der Finanzierungsphase bzw. für Sondertilgungen zur Verfügung steht. |
Eigentumswohnung Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. Man unterscheidet zwei Eigentumssphären: 1. das Sondereigentum (Alleineigentum) an der Wohnung mit den dazugehörigen Nebenräumen wie ggf. Keller, Abstellraum und Garage 2. den mit dem Sondereigentum verbundenen Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum, wie z. B. am Grundstück und an bestimmten Gebäudeteilen (Treppen, Heizräume usw.). |
Eigentumsübergang Mit der Eintragung ins Grundbuch wird man Eigentümer einer Immobilie. Der Besitzübergang ist jedoch schon mit dem im Kaufvertrag bestimmten Zeitpunkt vollzogen. |
Einheitswert Bewertet inländischen Grundbesitz für Zwecke der Grundsteuer. In den alten Bundesländern liegen den Einheitswerten der unbebauten Grundstücke die m²-Preise zum 1.1.1964 und den Einheitswerten der bebauten Grundstücke die Mietpreise oder Raummeterpreise zum 1.1.1964 zu Grunde. In den neuen Bundesländern gelten bis auf weiteres die genannten Werte zum 1.1.1935. Bei neu entstandenen wirtschaftlichen Einheiten erfolgt eine sogenannte Nachfeststellung der Einheitswerte nach den tatsächlichen Verhältnissen zum Nachfeststellungszeitpunkt und den Wertverhältnissen zum 1.1.1964 (West) bzw. 1.1.1935 (Ost). |
Einkommensnachweis Um ein beantragtes Darlehen zu bewilligen, benötigt Ihre Bank von Ihnen verlässliche Einkommensnachweise. Diese werden sowohl für die Bonitätsprüfung als auch für die Ermittlung Ihrer monatlichen Belastungsgrenze herangezogen. Verlässliche Nachweise sind zum Beispiel: Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers, Einkommensteuerbescheide, Gehaltsabrechnungen oder Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnung. |
Energieeinsparverordnung Seit dem 1. Februar 2002 gültig, standardisiert die Niedrigenergiebauweise. Zum Beispiel soll der Energiebedarf für die Beheizung von Gebäuden minimiert und die Warmwasserbereitung nachhaltig optimiert werden ökologisch gesehen sind Sie auf der sicheren Seite, wenn sich der Bauträger an diese Verordnung hält. |
Erbbaurecht Das veräußerliche und vererbliche Recht auf fremdem Grund und Boden ein Bauwerk zu haben und zu nutzen. Die Dauer des Erbbaurechtes kann frei vereinbart werden; häufig wird eine Zeit von 99 Jahren festgelegt. Von gewissen Einschränkungen abgesehen, werden Erbbaurechte von Banken wie ein eigenes Grundstück beliehen. |
Feuerversicherung Versicherung des Gebäudes gegen Feuerschäden, die im Schadensfall die Gesamtkosten der Wiederherstellung des Gebäudes decken soll. |
Flexible Planung Eine flexible Planung bedeutet, daß Sie den Grundriß Ihres Hauses – unter Beachtung der Statik – auf Ihre individuellen Bedürfnisse anpassen können. Das kann zum Beispiel bedeuten: Ist Ihre Küche zum Wohnraum hin geöffnet oder geschlossen? Haben Sie genügend Einfluß auf die Ausstattung Ihres Hauses? Oder werden Sie auf die ausführenden Handwerker verwiesen? Manche Bauträger bieten zur Lösung solcher Fragen eine Sonderwunschberatung an: Sie hilft Ihnen bei der individuellen Optimierung Ihrer Grundrisse sowie bei der Wahl zur Ausstattung Ihres Hauses. |
Gebäudeversicherung Ein Gebäude sollte gegen Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel, und ggf. Glas und Elementarschäden abgesichert sein. Da sich Naturgewalten nicht zähmen lassen, brauchen Hausbesitzer deshalb eine Wohngebäudeversicherung, die Reparaturen oder sogar den kompletten Wiederaufbau des Hauses zahlt. Häufig machen finanzierende Banken diese Versicherung zur Auflage für eine Kreditvergabe. |
Gemeinschaftseigentum Umfasst u.a. alle Dinge, die für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind z. B. Grund und Boden, Dach und Dachstuhl, Treppen, Fahrstühle, Gas-, Strom- und Wasserleitungen bis zur Wohnung. Es wird von allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich verwaltet und instand gehalten. |
Gewährleistung Die gesetzliche Haftung des Verkäufers oder Werkerstellers dafür, dass die Ware oder Leistung zum Zeitpunkt der Übergabe keine Mängel hat bzw. den vertraglichen Inhalten entspricht. Für bauliche Leistungen beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist fünf Jahre. |
Grunderwerbsteuer Für den Erwerb von inländischen Grundstücken ist eine Grunderwerbsteuer zu entrichten. Sie beträgt 3,5 % der Gegenleistung, zu der neben dem vertraglich vereinbarten Kaufpreis auch sonstige Leistungen des Erwerbers (z.B. Übernahme von Hypotheken, Nießbrauchsrechten etc.) gehören. Bei Grundstückskäufen gilt der Abschluss des notariellen Kaufvertrages als Erwerbsvorgang im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes, daher ergeht der Grunderwerbsteuerbescheid nach Abschluss des Kaufvertrages. Die Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Grunderwerbsteuerbescheides fällig. Eigentumsübergang oder Übergabe des Objektes haben folglich keine Auswirkung auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer. |
Grundschuld Ein Grundpfandrecht, aufgrund dessen an den Berechtigten eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. Im Gegensatz zu einer Hypothek ist eine Grundschuld nicht mit dem Bestehen einer bestimmten Forderung rechtlich verknüpft. Die Schuld wird in das Grundbuch eingetragen und dient der Absicherung eines Darlehens auf ein Grundstück. |
Grundsteuer Von der Gemeinde erhobene Steuer auf Grundvermögen. Ihre Höhe basiert auf dem Einheitswert. Die Grundsteuer kann von Gemeinde zu Gemeinde verschieden sein. |
Hypothek An einem Grundstück zur Sicherung einer Forderung bestelltes und in das Grundbuch eingetragenes Pfandrecht. |
Instandhaltungsrücklage Ein vom Wohnungseigentümer regelmäßig zu zahlender Pauschalbetrag für Reparaturen am Gemeinschaftseigentum. So wird gewährleistet, dass die Mittel für größere Instandhaltungsmaßnahmen vorhanden sind. Die gezahlte Rücklage gehört zum Gemeinschaftseigentum. |
Kapital-Lebensversicherung Oftmals wird ein Darlehen von der Bedingung abhängig gemacht, eine Kapital-Lebensversicherung mit einer Laufzeit zwischen 12 und 30 Jahren abzuschließen. Ein Hypothekendarlehen dieser Art wird auch als Festhypothek bezeichnet, bei dem die Tilgung gegen Abtretung der Kapital-Lebensversicherung ausgesetzt wird. Während der Laufzeit verringert sich das Schuldkapital nicht, d.h. Zinsen müssen stets auf den vollen Betrag gezahlt werden. Erst bei Fälligkeit der Kapital-Lebensversicherung erfolgt die Tilgung auf einmal. Es lohnt sich grundsätzlich nur dann eine bestehende Kapital-Lebensversicherung als Tilgungsersatz einzusetzen, wenn die Versicherungsrendite für die Restlaufzeit höher ist als der Darlehenszinssatz, der für die Restlaufzeit des Darlehens fest vereinbart ist. Die monatliche Gesamtbelastung aus Zins- u. Prämienzahlungen sollte niedriger sein als bei einem vergleichbarem Tilgungsdarlehen. Bei einer neu abzuschließenden Kapital-Lebensversicherung in Kombination mit einem tilgungsfreien Darlehen ist zu beachten, dass die Höhe der Ablaufleistung bei Vertragsschluss noch nicht feststeht. Wenn die Zinsbindefrist des Darlehens vor Fälligkeit der Lebensversicherung endet ohne dass inzwischen getilgt wurde besteht ein Zinsänderungsrisiko. Besonders problematisch ist der vorzeitige Ausstieg aus der Finanzierung, ganz gleich ob familiär-, finanziell- oder berufsbedingt . Zum einen wegen der anfangs sehr schwachen bis sogar negativen Rendite und zum anderen wegen der besonders hohen Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Darlehensrückzahlung, da noch keine Tilgung erfolgt ist. Im Normalfall (Selbstnutzung) lohnt sich dieser Finanzierungsbaustein nicht. Dies kann jedoch durch Steuerabsetzmöglichkeit bei Vermietung anders sein. |
Kaufvertrag Verpflichtet den Verkäufer, das Eigentum an den Erwerber zu übertragen und den Erwerber den Kaufpreis and den, Verkäufer zu bezahlen. Wesentliche Bestandteile sind der Kaufpreis und die Definition des Kaufgegenstandes. Der Vertrag muss notariell beurkundet werden. |
KfW-Mittel Das Wohneigentumsprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) fördert alle Privatpersonen, die Wohneigentum (Eigenheime und Eigentumswohnungen) bauen oder erwerben, um es selbst als Eigentümer zu bewohnen. Die Förderung wird unabhängig vom Einkommen gewährt. Allerdings sind Umschuldungen und Nachfinanzierungen ausgeschlossen. Wie sieht die Förderung aus? Zinsgünstigen Darlehen in Höhe von bis zu 30 % der angemessenen Gesamtkosten, aber höchstens 100.000 Euro. Kosten, die berücksichtigt werden: Beim Bau: Kosten des Baugrundstücks, Bau- und Baunebenkosten sowie Kosten für Außenanlagen.Beim Erwerb: Kaufpreis und Kaufpreisnebenkosten sowie Kosten für Modernisierungs-, Instandsetzungs- und Umbaumaßnahmen. Die Laufzeit des Darlehens beträgt bis zu 30 Jahre, davon mindestens eines und höchstens 5 tilgungsfrei. Das Darlehen wird zu 100 % ausgezahlt.
Der Zinssatz wird für 5 oder 10 Jahre festgelegt. Die Tilgung erfolgt in vierteljährlichen Annuitäten. Die KfW gibt ihre Kredite nicht unmittelbar selbst aus. Sie müssen daher einen Antrag bei einem Kreditinstitut Ihrer Wahl stellen. Darlehen der KfW können generell mit Fördermitteln der Bundesländer kombiniert werden. Einige Landesförderstellen bieten aber zusätzliche Programme an, die bereits aus KfW-Mitteln bestehen. In solchen Fällen ist eine weitere Förderung durch die KfW nicht möglich ist. In der Online-Bibliothek der KfW finden Sie Informationsmaterial zum Herunterladen oder Bestellen. Weitere Informationen erhalten Sie im KfW-Informationszentrum Palmengartenstraße 5 – 9 60325 Frankfurt am Main Postanschrift: Postfach 11 11 41, 60046 Frankfurt am Main Mo-Fr 7.30-19.30 Uhr Tel: 01801/335577 Fax: 069/7431-64355. E-Mail: iz@kfw.de Internet: http://www.kfw.de KfW-Beratungszentrum Berlin:
Behrenstraße 31
10117 Berlin
Tel: 030/20264-5050
Fax: 030/20264-5445
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Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) Verordnung über Pflichten von Maklern, Bauträgern und Baubetreuern; dient vor allem der Absicherung des Erwerbers. |
Maklerprovision Vergütung für die erfolgreiche Tätigkeit eines Maklers oder Vermittlers (zwischen 3 und 6 % des Kaufpreises zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer ). Die Provisionen sind frei vereinbar, es gibt weder eine Gebührenordnung noch Gebührenrichtlinien. Achten Sie darauf, dass die im Verkaufsgespräch gemachten Provisionsvereinbarungen im Kaufvertrag festgehalten werden. Beim Kauf vom Bauträger entfällt diese zusätzliche Käuferprovision. |
Musterhaus Musterhäuser dienen der Veranschaulichung der Bauweise und der Bauausführung. Zudem erhält man auf diese Weise einen Raumeindruck, und man kann sich ein mögliches Einrichtungsbeispiel ansehen. Kein Modell ist so anschaulich wie ein 1:1-Modell in Form eines Musterhauses. |
Nominalzins Der vereinbarte Zinssatz ohne Berücksichtigung von Disagio, Abschluß- oder Darlehensgebühren. |
Notarielle Beurkundung Bestimmte Verträge wie z.B. den Grundstückskaufvertrag und den Bauträgervertrag muss ein Notar beurkunden, damit sie rechtsgültig wirksam werden. Der Notar muss beide Vertragsparteien über die rechtlichen Konsequenzen des Geschäfts neutral in Kenntnis setzen. Mit seiner Unterschrift bestätigt er, dass der von ihm formulierte Vertragsinhalt dem Vertragswillen beider Parteien entspricht. |
Qualitätsmanagement Vereint ein Unternehmen alle für den Bau eines Hauses nötigen Abteilungen, wie Bauleitung, Gewährleistung, Planung, Akquise, Vertrieb und Sonderwunschberatung unter seinem Dach, kann es optimale Qualität erreichen, indem alle Bereiche dem gleichen Qualitätsziel zuarbeiten. Kommunikations- und Arbeitsabläufe können ideal aufeinander abgestimmt werden, was zusätzlich einen großen Zeit- und Kostenvorteil bringt. |
Realteilung Im Gegensatz zur Teilung nach Wohnungseigentumsgesetz (WEG § 8) wird im Falle der Realteilung das Grundstück tatsächlich geteilt und die Teilung im Grundbuch vollzogen. Anschließend wird für jedes neu entstandene Grundstück ein eigenes Grundbuchblatt angelegt. |
Risiko-Lebensversicherung Um ein Darlehen abzusichern ist eine Risikolebensversicherung sinnvoll. Im Gegensatz zur Kapitallebensversicherung besteht die Risikolebensversicherung nur zur Absicherung des Todesfalls. Die Prämien hierfür sind relativ gering, aber altersabhängig. Für eine Baufinanzierungsabsicherung genügt eine Risikolebensversicherung mit fallender Versicherungssumme, die den jeweils offenen Restbetrag abdeckt. Niedrige Anfangsbeiträge können täuschen, deshalb sollten die Prämien anhand der Barwerte aller Beiträge verglichen werden. |
Schuldzinsenabzug Anteil der Darlehenszinsen auf das vermietete Objekt, der bei Erwerb mehrerer Wohnungen auf den nicht selbst genutzten Teil des Objekts entfällt. Die Schuldzinsen für alle vermieteten Objekte sind steuerlich als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung absetzbar. |
Sondereigentum Besteht bei Wohneigentum grundsätzlich aus der Wohnung. Weitere Bestandteile können z.B. Kellerräume sein.
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Sondernutzungsrecht Sichert die alleinige Nutzung eines festgeschriebenen Teils am gemeinschaftlichen Eigentum, insbesondere des Grundstückes. |
Sonderwünsche Manche Bauträger bieten eine eigene Sonderwunsch-Abteilung an, um Ihnen die individuelle Ausstattung Ihres Hauses, an dem zahlreiche Personen und Firmen beteiligt sind, zu erleichtern. Fachleute, im Idealfall Innenarchitekten, stehen Ihnen bei allen Fragen rund um Ausstattungsänderungen oder Ergänzungen, d.h. bei Ihren sogenannten „Sonderwünschen“ kompetent zur Seite, beraten Sie und wickeln anschließend die Umsetzung ab. |
Stein-auf-Stein-Bauweise Konventionelle Bauweise, bei der Wände "Stein auf Stein" gemauert werden. Daraus ergeben sich verschiedene Vorteile, wie zum Beispiel: ein gesundes Raumklima, ein guter Wärme- und Schallschutz sowie problemlose Verarbeitung. |
Technische Standards Aufgrund des schnellen technischen Fortschritt in allen Bereichen ist es heute gerade am Bau besonders wichtig, dass der Bauträger die neuesten technischen Entwicklungen kennt, abwägen und – wenn sie gut sind – auch einsetzen kann. |
Teilungserklärung Notarieller Vertrag, mit dem ein Objekt (in der Regel mit mehreren Wohnungen) in Wohneigentum und/oder Teileigentum aufgeteilt wird. Das heißt, eine Teilungserklärung zeigt auf, welche Räume und Gebäudebestandteile zu den einzelnen Wohnungen gehören und welche Gemeinschaftseigentum darstellen. |
Tilgungsdarlehen Bei Tilgungsdarlehen ist der Tilgungsbetrag konstant. Da sich die Zinsen bei fortlaufender Tilgung verringern, sinkt die Belastung, die aus Zins und Tilgung besteht. Typische Beispiele sind Sonderkredite, z.B. ein KfW-Darlehen aus dem CO2-Minderungsprogramm sowie von Banken angebotene Tilgungsdarlehen, die aus der Eigenheimzulage getilgt werden. |
Tilgungsfreies Darlehen Während der Laufzeit werden nur Zinsen gezahlt. Die Höhe der Kapitalschuld bleibt unverändert und normalerweise wird erst am Ende der Laufzeit durch eine Lebensversicherung oder durch einen fälligen Bausparvertrag in einer Summe getilgt. Auch zur Vorfinanzierung von noch nicht zuteilungsreifen Bausparverträgen und zur späteren Tilgung durch Fondsanlagen werden diese Kredite verwendet, die auch endfällige- bzw. Festbetragsdarlehen genannt werden. Zu beachten ist hier, dass insbesondere bei längeren Laufzeiten aufgrund der Tilgungsvoraussetzung eine gleichbleibend hohe Zinsbelastung entsteht. |
Unbedenklichkeit Erwerber eines Grundstücks oder eines Erbbaurechts dürfen nach § 22 Abs. 1 GrEStG erst dann als Eigentümer oder als Erbbauberechtige in das Grundbuch eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt wird, dass der Eintragung keine steuerlichen Bedenken entgegenstehen. Das Finanzamt erteilt diese Bescheinigung an den Notar, sobald die Grunderwerbsteuer, die zur Beschleunigung des Verfahrens auch vor Fälligkeit entrichtet werden kann, gezahlt wurde. |
Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Regelwerk für Vergabe und Abwicklung von Bauleistungen. Sinnvolle Ergänzung zum BGB wenn sie in allen Teilen dem Bauvertrag zugrunde liegt. Allerdings ist die Gewährleistungsfrist nach BGB länger als nach VOB! |
Weiße Wanne Kellerwände und Bodenplatte aus wasserundurchlässigem Beton und mit verstärkter Bewehrung werden auch als „weiße Wanne“ bezeichnet. |
Werkvertrag Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung eines bestimmten Werkes und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Der Bauträgervertrag ist zum Beispiel ein Werkvertrag.
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Wohnflächenberechnung Da es keine verbindliche gesetzliche Regelung zur Wohnflächenberechnung gibt, kann die Wohnfläche entweder nach II. Berechnungsverordnung (II. BV) oder nach DIN 283/277 berechnet werden. Der Unterschied in der Berechnung kann bis zu 20% betragen und sich so erheblich auf den m²- Preis auswirken. Nutzfläche ist keine Wohnfläche! Man sollte daher immer auf die Berechnungsart des Bauträgers achten und sich diese schriftlich geben lassen. |
Wohnungseigentumsgesetz (WEG) Regelt im Wesentlichen die Rechte und Pflichten von Wohnungseigentümern. Die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft, sie kann gemäß Gesetz einen Verwalter einsetzen bzw. beauftragen. |
Wohnungsgrundbuch Für jede Eigentumswohnung wird ein besonderes Grundbuch (Wohnungsgrundbuch) angelegt. Eingetragen werden: der Bruchteil des Miteigentums am Grundstück, das zum Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränkung des Miteigentums die Sondereigentumsrechte der übrigen Wohnungseigentümer. |
Zwischenfinanzierung Dient der Überbrückung eines kurzfristigen Kreditbedarfs bis zur Auszahlung der langfristigen Finanzierungsmittel. Bei der Finanzierung über Bausparkassen deckt die Zwischenfinanzierung den Zeitraum bis zur Zuteilungsreife des Bausparvertrages ab. |